Ab dem 01.01.2015 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft.
Dieses Gesetz sieht Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor.
Wer sich für ambulante Sachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen entschieden hat, kann künftig zusätzlich den vollen Leistungsbetrag für Tagespflege in Anspruch nehmen.
Um Ihnen schon jetzt Hilfestellung zu geben, können Sie sich an den folgenden Punkten orientieren:
- Grundsätzlich gilt: Wenn Sie einen Antrag auf beispielsweise monatliches Pflegegeld stellen wollen, müssen Sie einen Antrag auf eine Pflegestufe bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Hierzu besorgen Sie sich das Antragsformular bei Ihrer Pflegekasse.
Ihren Hausarzt in die Entscheidung mit einzubeziehen ist sinnvoll. - Nach Abgabe des Antrags wird der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) einen Termin zur Begutachtung schriftlich ankündigen.
- Nach dem Begutachtungstermin wird Ihre Pflegeversicherung feststellen, ob die Pflegebedürftigkeit besteht.
Was die Pflegestufen monetär zu Ihren Gunsten bedeuten, wenn Sie Ihre Angehörigen selbst pflegen, finden Sie in der folgenden Tabelle:
Leistungen pro Monat (in Euro) | Stufe 0 | Stufe 0 | Stufe I | Stufe I | Stufe II | Stufe II | Stufe III | Stufe III |
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mit Demenz | ohne Demenz | mit Demenz | ohne Demenz | mit Demenz | ohne Demenz | mit Demenz | ohne Demenz |
|
Pflegegeld (§37 SGB X) | 123 | 0 | 316 | 244 | 545 | 458 | 728 | 728 |
Pflegesachleistung (§36 SGB XI für Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) | 231 | 0 | 689 | 468 | 1.298 | 1.144 | 1.612 (Härtefälle 1.995) | 1.612 |